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Statuten
 

I. Zweck der Gesellschaft

Art. 1

Die „Fasnachtsgesellschaft Fidelitas Wollerau" (Fidelitas) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB, ohne Eintrag im Handelsregister. Die Fidelitas hat den Zweck, fasnächtliches Brauchtum und die damit verbundenen Anlässe zu pflegen und für die Gemeinschaft entsprechend zu wirken.

II. Organisation

Art. 2

Die Fidelitas besteht aus:

  1. Aktivmitgliedern

  2. Freimitgliedern

  3. Ehrenmitglieder


Mitglieder der Fidelitas sind die im Namensverzeichnis unter-schriftlich geführten Mitglieder, männlichen und weiblichen Geschlechts von mindestens 16 Jahren.

Art. 3

Organe der Fidelitas sind:

  1. Die Generalversammlung, Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Die verschiedenen Arbeitsausschüsse


Die Einberufung erfolgt gemäss den Bestimmungen dieser Statuten.
 
III. Mitgliedschaft
 
Art. 4
 
A.) Aktivmitglieder

Jede in bürgerlichen Ehren und Pflichten stehende Person männlichen und weiblichen Geschlechts, die der Fidelitas zur Mitwirkung bei fasnächtlichem Treiben, Umzügen und anderen entsprechenden Unterhaltungen in den verschiedenen Organisationen nützlich sein kann, kann als Mitglied aufgenommen werden.

Jedes aufgenommene Mitglied leistet einen Jahresbeitrag, der jeweils an der Generalversammlung neu festgelegt wird. Die Aktivmitglieder sind grundsätzlich zur Annahme einer Aufgabe in den verschiedenen Tätigkeitsgebieten verpflichtet und bilden eine Arbeitsgemeinschaft der Fidelitas.

Art. 5
 
B.) Freimitglieder (Aushilfen)

Das Freimitglied ist ein freier Helfer männlichen oder weiblichen Geschlechts und kann für verschiedene Aufgaben zugezogen werden.

Die Freimitglieder verfügen über kein Stimmrecht, können aber an der Schlussversammlung teilnehmen.

Art. 6

C.) Ehrenmitglieder

Aktivmitglieder können für langjährige und ausserordentliche Verdienste durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Alle Ehrenmitglieder, auch nicht Aktive, sind berechtigt, an den Versammlungen teilzunehmen, um mit Rat und Tat beizustehen. Sie behalten das Stimmrecht.

IV. Ein- und Austritte

Art. 7

A.) Eintritte

Wer als Mitglied der Fasnachtsgesellschaft eintreten will, hat dies dem Präsidenten schriftlich oder mündlich mitzuteilen, der dann dem Vorstand davon Kenntnis gibt.

Nach einem Probejahr entscheidet die Generalversammlung über die Aufnahme, nachdem der Eintretende von den Statuten Kenntnis genommen hat.

Art. 8

B.) Austritte

Der Austritt eines Aktivmitgliedes kann nur unter dreimonatiger Kündigungsfrist auf die Generalversammlung erfolgen. Die austretende Person hat dies schriftlich einzureichen.

Mit dem Austritt verliert das Mitglied Anschpruch auf das Gesellschaftsvermögen.

Für die Beiträge haftet es je nach Länge seiner Mitgliedschaft.

V. Administration

Art. 9

A.) Generalversammlung

Die Generalversammlung ist oberstes Organ und wird jedes Jahr bis spätestens Ende November abgehalten.

Der Vorstand kann jederzeit ausserordentliche Versammlungen einberufen.

1/5 der Mitglieder ist berechtigt, eine ausseordentliche Generalversammlung zu verlangen.

Die Einladungen erlässt der Vorstand, sie haben spätestens 10 Tage vor dem festgelegten Datum schriftlich zu erfolgen.

Art. 10

An der ordentlichen Generalversammlung werden folgende statutarischen Geschäfte behandelt:

  1. Appell

  2. Protokollgenehmigung der letzten Versammlung

  3. Rechnungsablage des abgelaufenden Vereinsjahres und Festsetzung des Jahresbeitrages

  4. Wahlen

  5. Jahresbericht des Präsidenten

  6. Ehrungen

  7. Ein- und Austritte

  8. Jahresprogramm für das nächste Jahr

  9. Anträge

  10. Verschiedenes


Art. 11

Abstimmungsmodus und Beschlussfähigkeit

Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch das offene Handmehr, wobei die einfache Mehrheit entscheidet.
Die geheime Abstimmung ist nur anzuwenden, wenn es die Mehrheit verlangt.
In allen geheimen Abstimmungen hat der Präsident beziehungsweise sein Stellvertreter dasselbe Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder. Bei offenen oder geheimen Abstimmungen hat er bei Stimmgleichheit den Stichentscheid.

Art. 12

Der Vorstand
Die Generalversammlung wählt auf zwei Jahre den Vorstand. Diesem obliegt die Leitung der Fasnachtsgesellschaft.
Dieser besteht aus:

  Gerade         a) Präsident
  Ungerade     b) Vicepräsident
  Gerade         c) Aktuar
  Ungerade     d) Kassier
  Gerade         e) Materialverwalter
  Ungerade     f) 1. Beisitzer
  Gerade         g) 2. Beisitzer

Das Zuziehen von einzelnen Personen und die Erteilung weiterer Chargen liegt in der Kompetenz des Vorstandes. Daraus entstehen die notwendigen Kommissionen, Ausschüsse etc.

Art. 13

Die Leitung an Umzügen

Die Leitung an auswärtigen Umzügen besteht aus dem Vorstand und dem Narrenweibel. Die Wahl des Narrenweibels und dessen Helfer kann jeweils an der Generalversammlung erfolgen oder bestätigt werden.
Die Grösse des vorgenannten Gremiums ist je nach Aufgabe freibleibend.
Die Einberufung erfolgt für die erforderlichen Anlässe durch den Präsidenten.

VI. Obliegenheiten

Art. 14

Die Vereinsfunktionäre
Der Präsident führt den Verein und leitet die Verhandlungen und Versammlungen.
Er sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und unterbreitet die
Tätigkeitsbereiche.
Er führt mit dem Aktuar die verbindliche Kollektivunterschrift und vertritt die Fidelitas nach aussen.

Art. 15

Der Vicepräsident hat im Verhinderungfalle des Präsidenten denselben mit den gleichen Pflichten und Rechten zu vertreten.

Art. 16

Der Aktuar hat über die Versammlungen und Verhandlungen das Protokoll zu führen.
Er besorgt die Korrespondenz und die Einladungen der Fidelitas.

Art. 17

Der Kassier führt das Rechnungswesen, er schliesst die Rechnung mit dem Vereinsjahr zu Handen der Generalversammlung ab. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Oktober bis 30. September. Die Rechnung ist mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung den Rechnungsrevisoren zur Prüfung zu unterbreiten. Bei der Rechnungsablage ist eine genaue Bilanz vorzulegen.

Art. 18

Der Materialverwalter führt ein Inventarbuch über das Vereinsmaterial. Dieses ist auf jede Generalversammlung zu erstellen.

Art. 19

Die Beisitzer im Vorstand erhalten bestimmte Aufgaben, wobei auch anderen Mitgliedern der Fidelitas Chargen zugeteilt werden können.

Art. 20

Die Rechnungsprüfung besteht aus zwei Mitgliedern, welche von der Generalversammlung bei den ordentlichen Wahlen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungen mit Bericht und Antrag an die Generalversammlung.

VII: Finanzielles

Art. 21

Für die Verbindlichkeit der Fidelitas haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen und nicht deren Mitglieder.

Art. 22

Die ordentlichen Ausgaben werden gedeckt aus:

  1. den Einnahmen öffentlicher Anlässe

  2. den Zinsen des Vereinsvermögens

  3. Einnahmen anderweitiger Veranstaltungen

  4. allfälligen Schenkungen und Zuwendungen von Freunden und Gönnern des Vereins


VIII. Allgemeine Bestimmungen

Art. 23

Das Vereinsjahr gilt jeweils vom 1. November bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres.

Art. 24

In allen Fällen, in denen diese Statuten keine oder den jeweiligen Verhältnissen entsprechend nur ungenügende Bestimmungen erhalten, entscheidet der Vorstand under Vorbehalt des ``Schweizerischen Zivilrechts, Vereine´´ (ZGB Art. 60 ff).

Art. 25

Ausgaben für Exkursionen, Ausflüge oder weitere solche Aufwendungen dürfen nur aus dem Ertrag des Reinerlöses gemacht werden. Die Generalversammlung entscheidet über die zu Vergnügungszwecken zu verwendenden Mittel im Rahmen der finanziellen Lage.

Art. 26

Die Revision dieser Statuten kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder eine solche fordern.

Art. 27

Im Falle einer Auflösung der Fidelitas ist das Grundeigentum und das gesamte Vermögen der Gemeinde zur Verwaltung zu übergeben. Die Gemeinde verwaltet die ihr anvertrauten Güter bis zur Gründung einer neuen Fasnachtsgesellschaft. Diese muss mindestens 15 Mitglieder zählen und die Gewähr bieten, dass die neue Gesellschaft denselben oder einen ähnlichen Zweck verfolgt, wie die aufgelöste.
Die früheren Mitglieder der aufgelösten Gesellschaft müssen auf deren Wunsch hin ohne Entgelt in die neue Gesellschaft aufgenommen werden.
Solang der Mindestbestand nicht unter 15 Mitglieder sinkt, kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Art. 28

Vorstehende Statuten wurden von der Generalversammlung am 5.3.1993 beschlossen und treten am 5.11.1993 in Kraft. Die Statuten vom 28.5.1979 sind ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.

Wollerau, 5.11.1993

Statutenänderung
Generalversammlung vom 21.November 2003


Art. 12

Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstandes für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand besteht aus 4 – 7 Mitgliedern. Diesem obliegt die Leitung der Fasnachtsgesellschaft.

Art. 15

Im Verhinderungsfall des Präsidenten hat ein anderes, vom Vorstand bezeichnetes Mitglied denselben mit gleichen Rechten und Pflichten zu vertreten.

Wollerau, 21. November 2003

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